LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2013
5 Sa 266/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 307
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2355 a/12

Verwirkung des Rechts auf Widerspruchs gegen BetriebsübergangUnbegründeter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers bei Erhebung des Widerspruch nach sechseinhalb Jahren und Änderungsvereinbarung mit der Betriebserwerberin zur tariflichen Eingruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 266/13

DRsp Nr. 2014/1668

Verwirkung des Rechts auf Widerspruchs gegen BetriebsübergangUnbegründeter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers bei Erhebung des Widerspruch nach sechseinhalb Jahren und Änderungsvereinbarung mit der Betriebserwerberin zur tariflichen Eingruppierung

Das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB kann verwirken. Aufgrund eines in besonders krasser Weise erfüllten Zeitmoments (hier: mehr als 6 /12 Jahre) sind an das Umstandsmoment der Verwirkung deutlich geringere Anforderungen zu stellen. Auch eine viereinhalb Jahre nach dem Betriebsübergang getroffene sogenannte "Änderungsvereinbarung", bei der es sich im Rechtssinne lediglich um eine beiderseitige Bestätigung einer Höhergruppierung handelt, kann aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nach außen dokumentieren, dass der Arbeitnehmer den Betriebserwerber als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.06.2013, Az.: ö. D. 2 Ca 2355 a/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen einen Betriebsübergang.