BAG - Urteil vom 10.02.2004
9 AZR 116/03
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ; Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen (MTV - vom 23. März 1995) § 7.5.6 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 239
BAGE 109, 285
BB 2004, 2136
DB 2004, 1318
MDR 2004, 885
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 169/02
ArbG Siegburg, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1380/01

Verwirkung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs bei unbegründeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Tarifurlaub; Verwirkung; Übertragung

BAG, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 116/03

DRsp Nr. 2004/6214

Verwirkung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs bei unbegründeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Tarifurlaub; Verwirkung; Übertragung

»Bestimmt eine Tarifvorschrift, der Arbeitnehmer verwirke den übergesetzlichen Urlaubsanspruch, wenn er das Arbeitsverhältnis unbegründet ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflöse, wird hiervon grundsätzlich auch der übertragene Urlaub erfasst.«

Orientierungssätze:1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Das gilt auch für den übertragenen Urlaub.2. Für den nach § 7 Abs. 3 BUrlG übertragenen Urlaubsanspruch gelten folgende Besonderheiten:- der Anspruch ist auf den 31. März befristet- der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Übertragungszeitraum die Gewährung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG abzulehnen.3. Im Übrigen weist der übertragene Urlaub keine besonderen Merkmale aus. Er tritt dem im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch hinzu.4. Es besteht kein Rechtssatz, nach dem für den Bestand des Urlaubsanspruchs ausschließlich die Ereignisse maßgebend sind, die im Entstehungsjahr (Urlaubsjahr) eingetreten sind.