OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2018
17 U 112/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 495 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 357/16

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich der zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 17 U 112/17

DRsp Nr. 2018/11961

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich der zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn der Widerruf mehr als 14 Jahre nach Vertragsschluss erklärt wird und inzwischen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist eine Prolongation mit erneuter Widerrufsbelehrung erfolgt ist und der Verbraucher kurz danach, drei Jahre vor Erklärung des Widerrufs, den Darlehensvertrag vorzeitig abgelöst und vollständig erfüllt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2017 wird hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. .....50 vom 22.02.2002/06.03.2002 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 495 a.F.; BGB § ;