OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2018
24 U 187/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/17

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 24 U 187/17

DRsp Nr. 2018/17488

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Ein Verbraucher hat sein Recht auf Widerruf der zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung verwirkt, wenn - schon länger zurückliegend - der Darlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet und das Darlehen zurück gezahlt worden ist und der Darlehensgeber sämtliche Sicherheiten freigegeben hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Berufung wird auf 6.508,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrags geltend.