BAG - Urteil vom 11.12.2014
8 AZR 838/13
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Mobbing Nr. 9
AUR 2015, 240
AUR 2015, 32
AUR 2015, 34
ArbRB 2015, 2
BB 2015, 1267
BB 2015, 51
BGB § 611 Mobbing Nr. 9
EzA-SD 2015, 10
NJW 2015, 2061
NZA 2015, 808
NZA-RR 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 65 vom 11.12.2014
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 525/11
ArbG Nürnberg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8046/10

Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 838/13

DRsp Nr. 2015/369

Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

Orientierungssätze: 1. Allgemeine, nicht fallbezogene Überlegungen zu möglichen Beweisschwierigkeiten oder dem Interesse an einer "zeitnahen Klärung" dürfen ohne normative oder vertragliche Grundlage nicht zu einer Geltendmachungsfrist führen, die das Ausschöpfen der kurzen gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB obsolet werden lässt. 2. "Verwirkung" bedeutet die unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall. Die generelle Einführung von Geltendmachungsfristen lässt sich mit diesem Rechtsinstitut nicht durchsetzen. 3. Die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist eng auszulegen und daher grundsätzlich nicht analogiefähig.

Das bloße Zuwarten mit der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Mobbings reicht nicht aus, um das Umstandsmoment der Verwirkung zu begründen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. Juli 2013 - 5 Sa 525/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 242;

Tatbestand: