ArbG Berlin vom 09.11.2005
7 Ca 10394/05
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Verwirkung; Versetzung

ArbG Berlin, vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 7 Ca 10394/05

DRsp Nr. 2006/27276

Verwirkung; Versetzung

1. Das Recht, sich auf die Unwirksamkeit einer Versetzung berufen zu können, kann verwirken. 2. Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum in zurechenbarer Weise sein Recht nicht geltend gemacht hat - Zeitmoment - und er dadurch objektiv den Eindruck erweckt hat, er werde das Recht nicht mehr ausüben, die Gegenpartei darauf vertraute und vertrauen durfte und eine Vertrauensinvestition leistete, die ihre Inanspruchnahme nunmehr bei einer Gesamtabwägung nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen lässt - Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand; Vertrauen; Vertrauendürfen; Vertrauensinvestition; Unzumutbarkeit).