OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.01.2014
3 U 1355/13
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1427/12

Verwirkung von Ansprüchen aus der Indexmieterhöhung als unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 3 U 1355/13

DRsp Nr. 2018/3017

Verwirkung von Ansprüchen aus der Indexmieterhöhung als unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens

Verlangt ein Vermieter über 4 Jahre lang nicht die erhöhte Miete und korrespondiert mit dem Mieter über minderungsbedingte Differenzmieten, so kann der Anspruch verwirkt sein.

Normenkette:

BGB § 242;

[Gründe]

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 07.06.2013, Az. 2 O 1427/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass von der Klägerin keine Ansprüche aus der Indexmieterhöhung mehr geltend gemacht werden können, weil die entsprechenden Ansprüche verwirkt sind.