LAG Köln - Urteil vom 03.06.2003
13 (3) Sa 2/03
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 ; AÜG § 9 Nr. 1 ; AÜG § 9 ; AÜG § 10 ; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Ziff. 9 ; BGB § 242 ; BGB §§ 611 ff. ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2727/02

Verwirkungsmöglichkeit der Berufung auf Arbeitsverhältnis im Falle der Arbeitnehmerüberlassung

LAG Köln, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 13 (3) Sa 2/03

DRsp Nr. 2003/13707

Verwirkungsmöglichkeit der Berufung auf Arbeitsverhältnis im Falle der Arbeitnehmerüberlassung

Das Recht, im Falle der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher geltend zu machen, kann verwirken. Wegen der Eilbedürftigkeit der Klärung des Bestands des Arbeitsverhältnisses kann das Zeitelement der Verwirkung jedenfalls nach Ablauf von etwa einem Jahr gegeben sein.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 ; AÜG § 9 Nr. 1 ; AÜG § 9 ; AÜG § 10 ; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Ziff. 9 ; BGB § 242 ; BGB §§ 611 ff. ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 c) ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung und damit auch den Auskunftsanspruch mit Recht als unbegründet abgewiesen. Seine Entscheidungsgründe macht sich die Berufungskammer zu Eigen und ergänzt sie um das Folgende: