BSG - Urteil vom 11.11.2003
B 2 U 32/02 R
Normen:
RVO § 550 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 62 ; VwVfG § 51 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 660
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 U 25/01 - 22.11.2001,
SG Heilbronn, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 185/00

Verzicht auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren, Ablehnung des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Versicherungsschutz von Fahrgemeinschaften

BSG, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen B 2 U 32/02 R

DRsp Nr. 2004/7578

Verzicht auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren, Ablehnung des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Versicherungsschutz von Fahrgemeinschaften

1. Die Erklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch spätere Maßnahmen des Gerichts die Tatsachengrundlage der Entscheidung verändert worden war, so etwa durch die Vernehmung von Zeugen. 2. Das SGB X folgt bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. Es kennt daher keine dem § 51 VwVfG vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaubt, ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorlegen kann.