BAG - Urteil vom 25.04.2017
1 AZR 714/15
Normen:
BGB § 134; ZPO § 278 Abs. 6; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; BetrVg § 112 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 234
ArbRB 2017, 335
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 43
NZA 2017, 1467
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 666/15
ArbG München, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 6952/14

Verzicht auf Rechte aus einer BetriebsvereinbarungDifferenzierung zwischen gerichtlichem Tatsachenvergleich und gerichtlichem Rechtsvergleich

BAG, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 714/15

DRsp Nr. 2017/11362

Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung Differenzierung zwischen gerichtlichem Tatsachenvergleich und gerichtlichem Rechtsvergleich

Orientierungssätze: 1. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. 2. Einem sog. Tatsachenvergleich steht das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Bei einer vergleichsweisen Einigung über Rechtsfragen - etwa derjenigen, wie bestimmte Regelungen in einem Sozialplan auszulegen sind - handelt es sich aber nicht um einen Tatsachenvergleich, sondern um einen Rechtsverzicht. 3. Mit einer Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander festlegen. Sie vermögen keine unmittelbar und zwingend geltenden Ansprüche gegenüber und zu Lasten Dritter - etwa gegenüber einem Betriebserwerber - zu begründen.