BSG - Urteil vom 27.11.1991
4 RA 10/91
Normen:
AVG § 83e Abs. 1 Nr. 1 ; RVO § 1304e Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 12 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-1200 § 46 Nr. 3

Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

BSG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4 RA 10/91

DRsp Nr. 1998/7741

Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

1. Durch einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige und schriftliche Erklärung gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger wird das Recht, auf Sozialleistungsansprüche zu verzichten, ausgeübt.2. Wenn ein Verzicht er zur Folge hätte, daß der Leistungsträger kraft Gesetzes eine andere - höhere - Leistung gewähren oder ein anderer Leistungsträger eintreten müßte oder die gesetzliche Unterhaltsberechtigung eines Dritten beeinträchtigt würde, so wäre er nichtig. Davon ist nicht auszugehen, wenn sich der Verzicht allenfalls auf die Höhe der Beihilfe eines Beamten auswirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 83e Abs. 1 Nr. 1 ; RVO § 1304e Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 12 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe eines (Beitrags-)Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).