LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2004
18 Sa 453/04
Normen:
BGB § 630 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1884/03

Verzicht auf Urlaubsabgeltung und vertragliches Weihnachtsgeld

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 453/04

DRsp Nr. 2004/12050

Verzicht auf Urlaubsabgeltung und vertragliches Weihnachtsgeld

Normenkette:

BGB § 630 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, um Urlaubsabgeltung und Zahlung eines 13. Monatsgehaltes (Weihnachtsgeld).

Die Klägerin trat am 01.03.2002 in den Betrieb des Beklagten ein als Assistentin der Geschäftsleitung.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 15.02.2002 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

§ 3

Arbeitszeit/Mehrarbeit/Urlaub

1. Arbeitszeit

2. Mehrarbeit

3. Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage im Kalenderjahr, anteilig 1/12 für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit. Der Urlaub muss während der Betriebsferien genommen werden.

§ 4

Bezüge/Vergütungen/Zulagen

1. Bezüge

Das Bruttogehalt beträgt monatlich 2.500,-- EUR. Zusätzlich wird ein 13. Gehalt, erstmals fällig im November 2002, als Weihnachtsgeld und ein 14. Gehalt, erstmals fällig im Mai 2003, als Urlaubsgeld gezahlt.

Mit Schreiben vom 27.09.2002 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002.

In der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 war die Klägerin als Arbeitnehmerin der P2xx I1xxxxxxxxx GmbH tätig, deren Geschäftsführer der Beklagte war.