LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2011
3 Sa 1300/11
Normen:
GG Art 12 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 995/10

Verzicht auf Zeugnisanspruch durch Ausgleichsklausel in Beendigungsvergleich; Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnis durch negatives Schuldanerkenntnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1300/11

DRsp Nr. 2012/14138

Verzicht auf Zeugnisanspruch durch Ausgleichsklausel in Beendigungsvergleich; Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnis durch negatives Schuldanerkenntnis

1. Eine Klausel in einem Prozessvergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzrechtsstreites mit dem Wortlaut: "Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und dem vorliegenden Rechtstreit ausgeglichen." umfasst grundsätzlich auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (aA BAG 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 -). 2. Ein Verzicht auf den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bzw. ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis, das den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses umfasst, kann nach Entstehen des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wirksam vereinbart werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10. Mai 2011 - 2 Ca 995/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 12 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand: