BSG - Urteil vom 06.03.2003
B 4 RA 15/02 R
Normen:
SGB I § 46 Abs. 1 § 13 § 14 § 15 ; SGB VI § 106 ; SGB X § 48 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 74/00
SG Berlin, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RA 5278/98

Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB I, Beratungspflicht der Sozialleistungsträger

BSG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 15/02 R

DRsp Nr. 2003/8392

Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB I, Beratungspflicht der Sozialleistungsträger

1. Vom Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB I werden allein die noch nicht erfüllten oder noch nicht auf andere Weise erloschenen zukünftigen Einzelansprüche aus dem Recht erfasst. Auf bereits abgewickelte Leistungsansprüche kann er sich nicht erstrecken. 2. Die Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers erstreckt sich nicht auf die Gewährleistung der Rechte aus der beamtenrechtlichen Versorgung und den dort geregelten Ansprüchen auf Beihilfe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 46 Abs. 1 § 13 § 14 § 15 ; SGB VI § 106 ; SGB X § 48 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten H. N. die Herabsetzung des Wertes bereits erfüllter monatlicher Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Zuschuss zur privaten Krankenversicherung für einen zurückliegenden Zeitraum.