Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 7.291,10 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Verzinsung eines Erstattungsanspruches.
Der am 1969 geborene Kläger beantragte am 31.08.2005 bei der Beklagten die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH ab dem 01.01.2005. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 10.11.2005 fest, dass der Kläger diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und damit eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch vom 05.12.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 23.06.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (S
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