LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2023
L 5 KR 2052/23
Normen:
SGB V § 275d Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1458/22

Verzinsung für zunächst aufgrund negativer Strukturprüfung nicht gezahlte Vergütungen für Krankenhausbehandlungen von Mitgliedern der Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 2052/23

DRsp Nr. 2024/668

Verzinsung für zunächst aufgrund negativer Strukturprüfung nicht gezahlte Vergütungen für Krankenhausbehandlungen von Mitgliedern der Krankenkasse

§ 275d Abs. 2 SGB V begründet für Krankenhäuser, die vor dem Jahr 2022 Leistungen erbracht haben, für die ab dem Jahr 2022 eine Bescheinigung nach § 275d Abs. 2 SGB V erforderlich ist, im Jahr 2022 einen Bestandsschutz, der bis zur Rechtskraft einerr ablehnenden Entscheidung des Medizinischen Dienstes besteht. Diese Krankenhäuser waren im Jahr 2022 bis zur Bestandskraft des Bescheids berechtigt, Leistungen nach dem OPS 8-98f abzurechnen. In Rechnung gestellte Beträge waren fällig und auch zu verzinsen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.06.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 958,86 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275d Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über Zinsen für zunächst aufgrund negativer Strukturprüfung nicht gezahlte Vergütungen für Krankenhausbehandlungen von Mitgliedern der Beklagten.