LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2021
L 18 R 542/20
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 599
WM 2022, 1538
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1038/19

Verzinsung rückwirkender Erstattungsansprüche über zu Unrecht entrichtete Beiträge nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IVAnforderungen an das Vorliegen eines vollständigen Erstattungsantrags bei der nachträglichen Änderung der Zahlungsmodalitäten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 18 R 542/20

DRsp Nr. 2022/5090

Verzinsung rückwirkender Erstattungsansprüche über zu Unrecht entrichtete Beiträge nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Anforderungen an das Vorliegen eines vollständigen Erstattungsantrags bei der nachträglichen Änderung der Zahlungsmodalitäten

Eine Änderung der Zahlungsmodalitäten durch die erstattungsberechtigte Behörde auf Nachfrage stellt keine Vervollständigung der Erstattungsforderung dar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2020 abgeändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 verurteilt, an die Klägerin 1.018,87 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.018,92 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung einer Erstattungsforderung.