BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 9 V 26/97 R
Normen:
BVG § 56 Abs. 2, § 90 Abs. 1 ; SGB I § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 Alt 1;
Fundstellen:
SozR-3 1200 § 44 Nr. 9

Verzinsungspflicht für nachzuzahlende Erhöhungsbeträge

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 9 V 26/97 R

DRsp Nr. 1999/2295

Verzinsungspflicht für nachzuzahlende Erhöhungsbeträge

1. Die Verzinsungspflicht für nachzuzahlende Erhöhungsbeträge beginnt sechs Monate nach der Fälligkeit, wenn eine auf Antrag gewährte Leistung von Amts wegen erhöht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 56 Abs. 2, § 90 Abs. 1 ; SGB I § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 Alt 1;

Gründe:

I

Der Kläger erhält seit 1946 als Beschädigter Leistungen der Kriegsopferversorgung (KOV). Diese Leistungen berechnete der Beklagte aufgrund des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 vom 26. Juni 1990 (BGBl I, 1211) neu und zahlte den errechneten Erhöhungsbetrag für die Zeit ab 1. Juli 1990 nach (Bescheid vom 16. Dezember 1991). Mit Bescheid vom 15. Januar 1992 und Widerspruchsbescheid vom 2. September 1992 lehnte er es ab, den Nachzahlbetrag zu verzinsen.

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, den Nachzahlbetrag ab 1. Januar 1991 bis einschließlich November 1991 mit 4 % zu verzinsen (Urteil vom 16. Dezember 1992). Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil vom 12. Juni 1997). Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 Abs 1, Abs 2 1. Alternative Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I).