LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.2016
12 Sa 2/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 296; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3; SGB X § 115 Abs. 1; SGB II § 34b; RTV-Gebäudereinigerhandwerk § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 195/11

Verzugslohnklage eines Gebäudereinigers bei Ausspruch eines Hausverbots durch die Auftraggeberin der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 2/15

DRsp Nr. 2016/9892

Verzugslohnklage eines Gebäudereinigers bei Ausspruch eines Hausverbots durch die Auftraggeberin der Arbeitgeberin

1. Spricht der Auftraggeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Hausverbot aus und besteht für den Auftraggeber keine andere Beschäftigungsmöglichkeit, tritt gem. § 297 BGB kein Annahmeverzug des Arbeitgebers ein (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 1060/06)2. Der Arbeitgeber, der sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer ausschließlich beim Auftraggeber zu beschäftigen, übernimmt damit grundsätzlich das Risiko eines vom Auftraggeber verursachten Arbeitsausfalls. § 615 Satz 3 BGB ist entsprechend anzuwenden.3. Ist das Verhalten des Arbeitnehmers Anlass für das Hausverbot des Auftraggebers, geht das Arbeitsausfallrisiko nur in den Fällen auf den Arbeitnehmer über, in denen auch der Arbeitgeber die Arbeitsleistung auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben hätte ablehnen können.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.11.2014 (7 Ca 195/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, 40.833,37 Euro brutto an das Jobcenter M., I.-straße 2- 6, M. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

-

aus 833,37 Euro ab dem 16.06.2011.

- - - - b) c) 2. 3.