LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2018
2 Sa 720/17
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 288 Abs. 5 S. 1 und S. 3; EGBGB Art. 229 § 34 ;
Fundstellen:
AuR 2018, 383
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 35/17

Verzugspauschale bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 720/17

DRsp Nr. 2018/3805

Verzugspauschale bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg vom 23. Mai 2017 - 1 Ca 35/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 240,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 288 Abs. 5 S. 1 und S. 3; EGBGB Art. 229 § 34 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale.

Der Kläger ist seit ca. 10 Jahren bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er erzielt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro.

Mit seiner am 06. Februar 2017 bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Klage machte der Kläger Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 2.244,14 Euro brutto sowie die Zahlung monatlicher Prämien in Höhe von 34,00 Euro für die Monate Januar 2016 bis einschließlich Dezember 2016 (12 Monate x 34,00 Euro = 408,00 Euro) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend.

Die Beklagte zahlte per 07. April 2017 das Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 2.244,14 Euro brutto sowie die geltend gemachten Prämien in Höhe von 408,00 Euro brutto.