LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2018
2 Sa 946/17
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 288 Abs. 5 S. 1 und S. 3; EGBGB Art. 229 § 34 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 198/17

Verzugspauschale bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 946/17

DRsp Nr. 2018/3806

Verzugspauschale bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a. 2.124,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 abzüglich am 8. Juni 2017 gezahlter 2.124,60 Euro;

b. 306,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 34,00 Euro seit dem jeweils ersten Tag des Kalendermonats von Mai 2016 bis November Januar 2016 sowie vom März 2017 bis April 2017 abzüglich am 8. Juni 2017 gezahlter 306,00 Euro;

c. 280,00 Euro

netto zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

4. Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich Ziffer 1 c des Tenors zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 360,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 288 Abs. 5 S. 1 und S. 3; EGBGB Art. 229 § 34 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale.