Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 23.03.2017 -
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit für dieses Teilurteil von Bedeutung - um die Zahlung einer Verzugsschadenpauschale.
Die Klägerin war seit dem 01.09.2016 bei der Beklagten Arbeitnehmerin. Das befristete Arbeitsverhältnis, welches mit dem Rechtsvorgänger geschlossen worden war, ging auf die Beklagte zu diesem Zeitpunkt über.
Für den Monat Februar 2017 schuldete die Beklagte 106,08 € brutto, welche die Klägerin erstinstanzlich eingeklagt hat. Zusätzlich hat sie die Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € eingeklagt.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 bis 5 desselben, Bl. 151 bis 154 der Gerichtsakte, verwiesen.
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