LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2017
2 Sa 1461/16
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2553/16

Verzugszinsen ab Fälligkeit der monatlichen Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1461/16

DRsp Nr. 2018/1091

Verzugszinsen ab Fälligkeit der monatlichen Vergütung

Ist die monatliche Vergütung jeweils bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen (HausMTV Protokollnotiz Nr. 1), besteht der Zinsanspruch auf die monatlichen Zahlungen frühestens ab dem 11. des Folgemonats. Für den jeweiligen Zinsbeginn ist die Bestimmung des § 193 BGB (Sonn- und Feiertag, Sonnabend) zu beachten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.11.2016 - 3 Ca 2553/16 hinsichtlich des Beginns der Zinspflicht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 200 € seit dem 11.03.2015, 11.04.2015, 12.05.2015, 11.06.2015, 11.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten generell über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und im vorliegenden Verfahren speziell um die Zahlung einer monatlichen Zulage für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2016 in Höhe von insgesamt 1000 € nebst Zinsen.