VG Karlsruhe - Urteil vom 29.03.2019
12 K 1164/17
Normen:
SVG § 55c Abs. 1 S. 3; SKPersStruktAnpG § 2; SG § 45 Abs. 2; SG § 44 Abs. 2; GG Art. 3;

VG Karlsruhe - Urteil vom 29.03.2019 (12 K 1164/17) - DRsp Nr. 2019/16207

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 12 K 1164/17

DRsp Nr. 2019/16207

§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist verfassungsmäßig.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SVG § 55c Abs. 1 S. 3; SKPersStruktAnpG § 2; SG § 45 Abs. 2; SG § 44 Abs. 2; GG Art. 3;

Tatbestand:

Der am xxx geborene Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 26.04.1999 wurde der Kläger geschieden. Mit Ablauf des 30. Juni 2014 wurde er gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.07.2014 erhält er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.06.2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des seit 29.06.1999 rechtskräftigen Versorgungsausgleichs nach § 55c SVG mit Wirkung zum 01.07.2014 um 281,79 € gekürzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 18.11.2014 wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt. In der Folge änderte die Beklagte - Bundesfinanzdirektion Südwest - mit Bescheid vom 21.01.2015 den Kürzungsbetrag nach § 55c SVG ab dem 01.07.2014 auf 375,26 € monatlich ab.