VG Leipzig - Beschluß vom 29.07.1993
2 K 1348/92
Normen:
InVorG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
VIZ 1994, 136
VIZ 1994, 308
ZAP-DDR EN-Nr. 560/93

VG Leipzig - Beschluß vom 29.07.1993 (2 K 1348/92) - DRsp Nr. 1998/6437

VG Leipzig, Beschluß vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 2 K 1348/92

DRsp Nr. 1998/6437

1. Die Sanierung eines Gebäudes stellt ebensowenig eine investive Maßnahme dar wie die nur mittelbare Schaffung von Arbeitsplätzen durch Vermietung von Gewerberäumen an Dritte. 2. Die Abtretung vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche unterliegt nur dann dem Formzwang nach dem 2. VermRÄndG, soweit die Abtretung nach dessen Inkrafttreten erfolgt ist.

Normenkette:

InVorG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen zugunsten der Beigeladenen erlassenen Investitionsvorrangbescheid für das Grundstück Flurstück ... (986 qm), eingetragen im Grundbuch von Leipzig, Bestands- und Blatt-Nr....