VG Mainz vom 21.11.1985
1 K 22/85
Normen:
BerBildG §§ 3, 4;
Fundstellen:
DRsp VI(624)40a
GewArch 1987, 61

VG Mainz - 21.11.1985 (1 K 22/85) - DRsp Nr. 1992/11921

VG Mainz, vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 1 K 22/85

DRsp Nr. 1992/11921

Wirksamkeit eines Ausbildungsvertrags auch ohne Wahrung der Schriftform.

Normenkette:

BerBildG §§ 3, 4;

»... Ein verbindlicher Ausbildungsvertrag nach § 3 BerBildG .. bedarf zu seiner Gültigkeit nicht der Schriftform; er kann auch formlos abgeschlossen werden. Seine rechtliche Wirksamkeit hängt nicht von der nach § 4 BerBildG vorgeschriebenen Niederschrift, die nach dem Gesetzeswortlaut im Gegenteil den rechtlichen Bestand eines bereits abgeschlossenen Vertrages gerade voraussetzt, ab (vgl. BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG = BB 1972, 1191 = DB 1972, 1731 [berichtigte Fundstellenangaben zum Ü-Blatt VI (624) 1, § 3 BerBildG, Fußn. 8]). Das bedeutet, daß auch ein formlos geschlossener Ausbildungsvertrag für den Auszubildenden und den Ausbilder volle rechtliche Wirkung entfaltet. ...«

Fundstellen
DRsp VI(624)40a
GewArch 1987, 61