»... Ein verbindlicher Ausbildungsvertrag nach § 3 BerBildG .. bedarf zu seiner Gültigkeit nicht der Schriftform; er kann auch formlos abgeschlossen werden. Seine rechtliche Wirksamkeit hängt nicht von der nach § 4 BerBildG vorgeschriebenen Niederschrift, die nach dem Gesetzeswortlaut im Gegenteil den rechtlichen Bestand eines bereits abgeschlossenen Vertrages gerade voraussetzt, ab (vgl. BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG = BB 1972, 1191 = DB 1972, 1731 [berichtigte Fundstellenangaben zum Ü-Blatt VI (624) 1, § 3 BerBildG, Fußn. 8]). Das bedeutet, daß auch ein formlos geschlossener Ausbildungsvertrag für den Auszubildenden und den Ausbilder volle rechtliche Wirkung entfaltet. ...«
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