VGH Bayern - Urteil vom 28.10.1993
22 B 90.3225
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 90.1838

VGH Bayern - Urteil vom 28.10.1993 (22 B 90.3225) - DRsp Nr. 2001/3463

VGH Bayern, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 22 B 90.3225

DRsp Nr. 2001/3463

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 21. November 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. April 1990. Hierin ordnete das Gewerbeaufsichtsamt unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung (Nr. II) an, die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit für die in der Redaktion des Verlagshauses der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer dürfe acht Stunden nicht überschreiten; die gesetzlich zulässigen Ausnahmen nach der Arbeitszeitordnung blieben unberührt; die Anordnung gelte nicht für den in § 1 Abs. 2 AZO genannten Personenkreis (Nr. I).

Im Vorfeld des Bescheiderlasses hatte sich der Betriebsrat der Klägerin im Zeitraum von Mitte September bis Mitte November 1989 wiederholt an das Gewerbeaufsichtsamt gewandt und verschiedene Verstöße gegen die Arbeitszeitordnung gerügt; das Gewerbeaufsichtsamt hatte gegen die verantwortlichen Chefredakteure ein Bußgeldverfahren eingeleitet; eine Besprechung am 3. Oktober 1989 hatte zu keiner Änderung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin geführt.