EuGH - Urteil vom 26.11.1998
Rs C-1/97
Normen:
BSHG § 1, § 19; Assoziierungsabkommen EWG - Türkei; Assoziationsrat Beschluß Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; Beschluß 64/732/EWG; Verordnung (EWG) Nr. 2760/72;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-7747 (Birden)
BayVBl 1999, 240
DVBl 1999, 182
EuR 1999, 343
EuroAS 1999, 4
EuZW 1999, 627
EzAR 816 Nr. 1
InfAuslR 1999, 6
NVwZ 1999, 1099
ZAR 1999, 86
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.12.1996

Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt - Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit verrichtet, die dazu bestimmt ist, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wird - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen Rs C-1/97

DRsp Nr. 2000/4563

Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt - Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit verrichtet, die dazu bestimmt ist, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wird - Einbeziehung

(Mehmet Birden gegen Stadtgemeinde Bremen) Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmäßig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.