LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2005
13 Ta 481/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.09.2005

Volle Terminsgebühr bei Verhandlung vor Erlass eines Versäumnisurteils

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 13 Ta 481/05

DRsp Nr. 2006/19720

Volle Terminsgebühr bei Verhandlung vor Erlass eines Versäumnisurteils

»1. Wird im Termin nicht nur der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, sondern zuvor noch über die Präzisierung des Klageantrags und über materiell-rechtliche Fragen zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens gesprochen, erwächst dem Rechtsanwalt die volle Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG. 2. Eine Reduzierung auf 0,5 gemäß Nr. 3105 VV RVG hat zu unterbleiben.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;

Gründe:

I.

Zum Gütetermin am 21. März 2005 erschienen vor dem Arbeitsgericht die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter. Ausweislich des Protokolls präzisierte der Klägervertreter seinen Antrag im Vergleich zu dem in der Klageschrift angekündigten Antrag. Außerdem wurde nach einer dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden vom 2. August 2005 auch die mit der Klageschrift gerügte Vollmacht der Unterzeichnerin der streitbefangenen Kündigung erörtert. Danach wurde der Klägerin im Termin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet und sodann ein Versäumnisurteil zu ihren Gunsten verkündet (Bl. 25 d. A.). Das Versäumnisurteil blieb unangegriffen.

Am 23. März 2005 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse wie folgt:

|§§ 13 RVG |§§ 49, 13 I RVG