BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 4 RA 47/99 R
Normen:
BEG § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2; FRG § 17a Buchst. a Nr. 2 Alt 1, § 1 Buchst. a, § 15, § 16 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; WGSVG § 19 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 2, § 20 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 07.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 An 44/98
SG Berlin, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 An 1400/96

Vollendung des 16. Lebensjahres zu Beginn des nationalsozialistischen Einflußbereich im Fremdrentenrecht verfassungsgemäß

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 47/99 R

DRsp Nr. 2001/3851

Vollendung des 16. Lebensjahres zu Beginn des nationalsozialistischen Einflußbereich im Fremdrentenrecht verfassungsgemäß

1. Wenn Anspruchsberechtigte nach § 17a FRG das 16. Lebensjahr zu Beginn des nationalsozialistischen Einflusses auf ihr Heimatgebiet vollendet haben müssen, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2; FRG § 17a Buchst. a Nr. 2 Alt 1, § 1 Buchst. a, § 15, § 16 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; WGSVG § 19 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 2, § 20 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Rahmen eines sog Zugunstenverfahrens die Vormerkung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der am 9. März 1926 in B. /Rumänien geborene Kläger gehört zum Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus. Bis zum 30. Juni 1941 lebte er in seinem Geburtsort. Anschließend war er im Ghetto K. (Ukraine). Von Juni 1944 bis 1949 leistete er sodann Militärdienst in der Sowjetarmee. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Jahre 1984 war er ua als Deutschlehrer und zuletzt als Leiter eines Fotostudios tätig. Im Dezember 1989 wanderte der Kläger nach Israel aus, wo er seither lebt.