BVerfG - Beschluß vom 15.09.2003
1 BvR 809/03
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 642
NZA 2003, 1355
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 367/02

Vollständige Absetzung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung nach mehr als 5 Monaten

BVerfG, Beschluß vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 809/03

DRsp Nr. 2003/12477

Vollständige Absetzung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung nach mehr als 5 Monaten

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das sein Urteil in vollständiger Fassung erst zu spät absetzt, erschwert damit für die unterlegende Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt wurde.