OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2023
12 A 2671/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3661/20

Vollständige Aufhebung einer einmal erteilten Tagespflegeerlaubnis wegen Wegfalls der Eignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 12 A 2671/21

DRsp Nr. 2023/10565

Vollständige Aufhebung einer einmal erteilten Tagespflegeerlaubnis wegen Wegfalls der Eignung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (insoweit wird zu Gunsten der Beklagten angenommen, dass sie sich mit ihrer - auf das Verfahren 11 K 3660/20 Bezug nehmenden - Zulassungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Aktenzeichen 11 K 3661/20 wendet) nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.