I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018, durch den ein vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 festgestellt wurde.
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