LSG Sachsen - Beschluss vom 16.08.2018
L 3 AS 508/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1481/18

Vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Minderungsbescheid gerichteten WiderspruchsVorläufige Regelung in EilverfahrenAusnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache

LSG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 508/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11573

Vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Minderungsbescheid gerichteten Widerspruchs Vorläufige Regelung in Eilverfahren Ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes soll allein eine vorläufige Regelung ergehen; die Vorwegnahme der Hauptsache, im Sinne der Schaffung eines endgültigen Zustandes durch vollständige Befriedigung des Anspruchs, ist im Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht möglich. 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch dann hinzunehmen, wenn sie nötig ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018, durch den ein vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 festgestellt wurde.