Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L bewilligt.
Die Beschwerde der - bedürftigen - Klägerin ist begründet. Ihr ist für die erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L zu bewilligen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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