LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2013
12 Ta 360/13
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 793; BGB § 142;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7340/11

Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen VergleichsZur Beseitigung der Vollstreckbarkeit durch Anfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 360/13

DRsp Nr. 2014/18

Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen VergleichsZur Beseitigung der Vollstreckbarkeit durch Anfechtung

Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Er bleibt solange vollstreckbar, bis er durch gerichtliches Urteil aufgehoben wird. Die Anfechtung eines Vergleichs durch eine Partei steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. April 2013 - 8 Ca 7340/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 793; BGB § 142;

Gründe:

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 16.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 06.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2013, mit dem er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 (8 Ca 7340/11) eingegangenen Verpflichtung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Parteien schlossen am 21.08.2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt einen unwiderruflichen Vergleich, in dem der Schuldner sich u.a. verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Datum 30.11.2011 zu erteilen (Bl. 88 d.A.).