Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. April 2013 - 8 Ca 7340/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 16.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 06.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2013, mit dem er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 (8 Ca 7340/11) eingegangenen Verpflichtung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Die Parteien schlossen am 21.08.2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt einen unwiderruflichen Vergleich, in dem der Schuldner sich u.a. verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Datum 30.11.2011 zu erteilen (Bl. 88 d.A.).
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