LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.1997
7 Ta 308/97
Normen:
ZPO §§ 724 794 Abs. 1 Nr. 1 § 795 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 563
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5274/96

Vollstreckbarkeit eines Vergleichs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 7 Ta 308/97

DRsp Nr. 2002/8417

Vollstreckbarkeit eines Vergleichs

Ein Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Betrages verpflichtet, verliert seine Vollstreckungsfähigkeit nicht durch den Zusatz im Vergleichstext "soweit dies nicht bereits geschehen ist".

Normenkette:

ZPO §§ 724 794 Abs. 1 Nr. 1 § 795 ;

Gründe:

A.

Die Parteien haben einen Zahlungsrechtsstreit über 3.525,68 DM brutto nebst Zinsen durch folgenden Vergleich beendet:

"1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 2.493,30 DM (i. W. zweitausendvierhundertdreiundneunzig 30/100 Deutsche Mark) brutto zu zahlen soweit dies nicht bereits geschehen ist.

2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."