LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2018
8 Ta 246/18
Normen:
GewO § 109; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6161/17

Vollstreckbarkeit eines Vergleichs hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 246/18

DRsp Nr. 2018/15730

Vollstreckbarkeit eines Vergleichs hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses

Ein Vergleich, in dem die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit „guter“ Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine dementsprechende Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart wird, ist nur im Hinblick auf das qualifizierte Endzeugnis vollstreckbar. Im Übrigen mangelt es dem Titel an der notwendigen Bestimmtheit. Es sind verschiedene Wortverbindungen denkbar, mit denen sich „Dank“, „Bedauern“ sowie „gute Wünsche“ zum Ausdruck bringen lassen. Ebenso verhält es sich mit der Formulierung „gut“. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis wird nicht erfüllt, wenn aufgrund augenfälliger Nachlässigkeiten der Eindruck entsteht, dass es die Absicht des Verfassers ist, sich für Dritte erkennbar von dem Inhalt des Zeugnisses zu distanzieren und die Ausführungen zu dem Leistungs- und Führungsverhalten zu entwerten. Das Zeugnis ist dann offensichtlich nicht dazu geeignet, als eine auf dem Arbeitsmarkt übliche Bewerbungsunterlage herangezogen zu werden.

Tenor