LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.06.2005
2 Ta 87/05
Normen:
ZPO § 883 § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2797/02

Vollstreckung der Herausgabe und Ausfüllung von Arbeitspapieren - Vorrang der Herausgabe bei unklarem Besitz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 87/05

DRsp Nr. 2005/11934

Vollstreckung der Herausgabe und Ausfüllung von Arbeitspapieren - Vorrang der Herausgabe bei unklarem Besitz

1. Die Ausfüllung der Arbeitspapiere ist als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken 2. Steht trotz rechtskräftiger Verurteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fest, dass der Schuldner überhaupt im Besitz der "auszufüllenden" und "herauszugebenden" Gegenstände ist und sprechen hierfür auch nicht Gründe der allgemeinen Lebenserfahrung, kann gegen ihn auch nicht ausschließlich im Wege von § 888 ZPO vorgegangen werden; es ist zunächst Sache des Gläubigers, sich in den Besitz der entsprechenden Arbeitspapiere zu bringen, etwa im Wege der Vollstreckung nach § 883 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 883 § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.09.2002 ist der Beklagte verpflichtet, die Lohnsteuerkarten 2000 und 2001, den Versicherungsnachweis sowie die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB ordndungsgemäß auszufüllen und an den Kläger herauszugeben.