LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2004
16 Ta 515/03
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 25/01

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmten Formulierungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 16 Ta 515/03

DRsp Nr. 2016/13523

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmten Formulierungen

Orientierungssätze: Verpflichtet sich der Arbeitgeber vergleichsweise zur Erteilung eines "wohlwollend" formulierten, die Leistungsbeurteilung "gut" enthaltenden qualifizierten Zeugnisses, kommt eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO mangels Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bezüglich der Zeugnisformulierung nicht in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09.10.2003 - 10 Ca 25/01 - unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde - teilweise abgeändert.

Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen, soweit er ein "wohlwollend formuliertes, der Leistungsbeurteilung "gut" entsprechendes Zeugnis begehrt..

Im übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und der vorbezeichnete Beschluss des Arbeitsgerichts wirkungslos.

Von den Verfahrenskosten haben der Gläubiger 1/3 und die Schuldnerin 2/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 500,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I