Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09.10.2003 -
Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen, soweit er ein "wohlwollend formuliertes, der Leistungsbeurteilung "gut" entsprechendes Zeugnis begehrt..
Im übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und der vorbezeichnete Beschluss des Arbeitsgerichts wirkungslos.
Von den Verfahrenskosten haben der Gläubiger 1/3 und die Schuldnerin 2/3 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 500,00 festgesetzt.
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