LAG Köln - Beschluss vom 18.07.2018
7 Ta 49/18
Normen:
ZPO § 888; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 582/17

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 7 Ta 49/18

DRsp Nr. 2018/13809

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleiches zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf (um 0,4 mm größerer Zeilenabstand vor dem Schluss-Absatz als zwischen den übrigen Absätzen !), wenn der identische vermeintliche weitere Mangel auch schon in der ersten Zeugnisversion vorhanden war, zunächst aber vom Arbeitnehmer nicht gerügt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 18.05.2017 betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 242;

Gründe

I. Die Parteien schlossen in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 582/17 unter dem 18.05.2017 einen verfahrensbeendenden Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 58 bis 60 d. A.). Ziffer 5. dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

(Bl. 59 d. A.)