Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.09.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch den Beklagten.
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