LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.04.2017
1 Ta 2/17
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 3/16

Vollstreckung eines die titulierte Beschäftigung nicht beschreibenden Beschäftigungstitels

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 2/17

DRsp Nr. 2017/8295

Vollstreckung eines die titulierte Beschäftigung nicht beschreibenden Beschäftigungstitels

Es kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, zu welchen konkreten Arbeitsbedingungen eine titulierte Beschäftigung zu erfolgen hat, wenn sich aus dem Titel kein bestimmter Inhalt der Einzelheiten der Beschäftigung entnehmen lässt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2017 - 6 Ga 3/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. März 2017, wonach der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Schuldnerin) zur Durchsetzung eines Beschäftigungstitels zurückgewiesen wurde.