Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2017 -
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. März 2017, wonach der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Schuldnerin) zur Durchsetzung eines Beschäftigungstitels zurückgewiesen wurde.
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