LAG Thüringen - Beschluss vom 29.09.2003
1 Ta 93/03
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt - 1/5 Ca 531/02 - 30.06.2003,

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels aus einer abgekürzten Urteilsausfertigung

LAG Thüringen, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 1 Ta 93/03

DRsp Nr. 2003/15552

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels aus einer abgekürzten Urteilsausfertigung

»1. Wird der Arbeitgeber/Schuldner verurteilt, den Arbeitnehmer/Gläubiger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des in vollständiger Form abgefassten Urteils zur Auslegung des Titels heranzuziehen (allgemeine Meinung). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus einer abgekürzten Urteilsausfertigung betreibt, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag das in vollständiger Form abgefasste Urteil aber bereits vorliegt und den Parteien zugestellt ist. Der Vollstreckungsantrag kann in diesem Fall nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der zur Vollstreckung verwendete Titel sei nicht auslegungsfähig und daher nicht vollstreckungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I)

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.12.2002 die Antragsgegnerin/Be-schwerdegegnerin verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.