SG Fulda - Beschluss vom 29.12.2006
S 9 AS 268/06
Normen:
SGG § 198 Abs. 1 § 199 Abs. 1 Nr. 1 § 200 Abs. 2 § 201 ; ZPO § 251 S. 1 § 888 Abs. 1 § 888 Abs. 2 ;

Vollstreckung gegen die öffentliche Hand im sozialgerichtlichen Verfahren

SG Fulda, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen S 9 AS 268/06

DRsp Nr. 2007/20738

Vollstreckung gegen die öffentliche Hand im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils wird durch das Ruhen des Berufungsverfahrens nicht gehindert. 2. Zwar bestimmt § 200 Abs. 2 SGG, dass bei der Vollstreckung zu Gunsten von Behörden, die nicht Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend gelten und die Vollstreckungsbehörde durch das Land bestimmt wird. Diese Regelung ist jedoch auf die Vollstreckung der öffentlichen Hand gegen die öffentliche Hand nicht anwendbar 3. Eine unvertretbare Handlung iS von § 888 ZPO ist eine Handlung, die ein Dritter nicht vornehmen kann oder darf, oder nicht so vornehmen kann, wie es dem Schuldner möglich ist (hier: laufende Übermittlung aller von einem Schuldner zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 198 Abs. 1 § 199 Abs. 1 Nr. 1 § 200 Abs. 2 § 201 ; ZPO § 251 S. 1 § 888 Abs. 1 § 888 Abs. 2 ;