LAG Thüringen - Urteil vom 24.01.2018
6 Sa 58/16
Normen:
BGB § 611a; TVG § 3 Abs. 1; TVöD/VKA § 18 Abs. 4 S. 3 Protokollnotiz Nr. 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1723/15

Vollstreckungsdienstzulage eines städtischen Mitarbeiters

LAG Thüringen, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 58/16

DRsp Nr. 2018/9389

Vollstreckungsdienstzulage eines städtischen Mitarbeiters

Die Protokollerklärung Nr. 2.1 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des § 4 Nr. 7 Buchst. c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31.03.2008 ist unbedingte Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage. Einer zusätzlichen Dienstvereinbarung hierzu bedurfte es nicht.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.01.2016 - 8 Ca 1723/15 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Erfolgsprämie für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2014 in Höhe von 706,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; TVG § 3 Abs. 1; TVöD/VKA § 18 Abs. 4 S. 3 Protokollnotiz Nr. 2.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2014.

Der Kläger war Mitglied von ver.di; die Beklagte Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. Der Kläger war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten als Mitarbeiter Stadtverwaltung und seit dem 01.08.2012 als Angestellter im Vollstreckungsdienst beschäftigt.