BSG - Urteil vom 08.10.1998
B 12 P 1/98 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 ;

Vom Kläger selbst gefertigte Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 12 P 1/98 R

DRsp Nr. 1999/4583

Vom Kläger selbst gefertigte Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung vom Kläger selbst gefertigt und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ohne weitere Prüfung unterzeichnet worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung.

Der 1924 geborene Kläger bezieht eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Er ist als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die BfA teilte dem Kläger im Dezember 1994 den ab 1. Januar 1995 von ihm aus der Rente zu tragenden Beitragsanteil zur Pflegeversicherung mit. Der Kläger beanstandete, daß von ihm Beiträge nach dem vollen Beitragssatz erhoben würden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 setzte die Beklagte für die Bemessung der Beiträge aus der Altersrente des Klägers den Beitragssatz mit 1 vH seit 1. Januar 1995 und 1,7 vH seit 1. Juli 1996 fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1996 zurück.