BSG - Urteil vom 08.10.1998
B 12 P 2/98 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 ;

Vom Kläger selbst gefertigte Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 12 P 2/98 R

DRsp Nr. 1999/4584

Vom Kläger selbst gefertigte Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung vom Kläger selbst gefertigt und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ohne weitere Prüfung unterzeichnet worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung.

Der 1924 geborene Kläger bezieht eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente). Er ist als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beklagte setzte für den aus der Betriebsrente bemessenen Beitrag zur Pflegeversicherung den Beitragssatz mit Bescheid vom 10. Juli 1996 zunächst mit 1 vH und für die Zeit vom 1. Juli 1996 an mit 1,7 vH fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1996 zurück.