SG Speyer, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 325/99
Vorabentscheidung durch EuGH, Kostenerstattung in der Krankenversicherung für im Rahmen der Freizügigkeit
BSG, Beschluß vom 16.12.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 12/02 B
DRsp Nr. 2004/5640
Vorabentscheidung durch EuGH, Kostenerstattung in der Krankenversicherung für im Rahmen der Freizügigkeit
1. Nach Art. 234 EG-Vertrag ist jedes Gericht berechtigt, nicht aber verpflichtet, den EuGH anzurufen, wenn es sich entscheidungserheblich auf EU-Recht stützt, an dessen Auslegung Zweifel bestehen.2. Nur wer auch einen entsprechenden grenzüberschreitenden Sachverhalt aufweist kann sich auf die im EG-Vertrag gewährleisteten Freiheiten eines Unionsbürgers berufen.3. Weder durch den EG-Vertrag noch andere Regelungen des primären und sekundären Europarechts sind freiwillig Versicherten und ihren familienversicherten Angehörigen auch die Kosten der Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt zu erstatten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]