BSG - Beschluß vom 16.12.2003
B 1 KR 12/02 B
Normen:
EG Art. 234 Art. 39 ; EGVtr Art. 48 ; SGB V § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 76/01 - 24.01.2002,
SG Speyer, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 325/99

Vorabentscheidung durch EuGH, Kostenerstattung in der Krankenversicherung für im Rahmen der Freizügigkeit

BSG, Beschluß vom 16.12.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 12/02 B

DRsp Nr. 2004/5640

Vorabentscheidung durch EuGH, Kostenerstattung in der Krankenversicherung für im Rahmen der Freizügigkeit

1. Nach Art. 234 EG-Vertrag ist jedes Gericht berechtigt, nicht aber verpflichtet, den EuGH anzurufen, wenn es sich entscheidungserheblich auf EU-Recht stützt, an dessen Auslegung Zweifel bestehen. 2. Nur wer auch einen entsprechenden grenzüberschreitenden Sachverhalt aufweist kann sich auf die im EG-Vertrag gewährleisteten Freiheiten eines Unionsbürgers berufen. 3. Weder durch den EG-Vertrag noch andere Regelungen des primären und sekundären Europarechts sind freiwillig Versicherten und ihren familienversicherten Angehörigen auch die Kosten der Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt zu erstatten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG Art. 234 Art. 39 ; EGVtr Art. 48 ; SGB V § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I