Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen Art. 2; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen Art. 7; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen Art. 8; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen Art. 13; ZPO § 114; ZPO § 117;
Fundstellen:
AP ZPO § 117 Nr. 2
AUR 2016, 83
BAGE 153, 197
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 264/14
ArbG Zwickau, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1711/13
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Prozesskostenhilfe in einer Streitsache mit grenzüberschreitenden Bezug
BAG, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 25/15 (A)
DRsp Nr. 2015/21165
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Prozesskostenhilfe in einer Streitsache mit grenzüberschreitenden Bezug
Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage:Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug iSd. RL 2003/8/EG, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde iSv. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen?Orientierungssatz:
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