BAG - Beschluss vom 17.06.2015
4 AZR 95/14 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 16; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 51; Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (RL 2001/23/EG) Art. 3; Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (RL 2001/23/EG) Art. 8; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 512/13
ArbG Offenbach, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 353/12

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang des Übergangs vereinbarter Arbeitsbedingungen bei einem Unternehmens- oder Betriebsübergang

BAG, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 95/14 (A)

DRsp Nr. 2016/1678

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang des Übergangs vereinbarter Arbeitsbedingungen bei einem Unternehmens- oder Betriebsübergang

A. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

I.

1. Steht Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass im Falle eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs alle zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom und individuell im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen auf den Erwerber unverändert übergehen, so als hätte er sie selbst mit dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart, wenn das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht?

2. Wenn die Frage 1 insgesamt oder für eine bestimmte Gruppe individuell vereinbarter Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer mit "Ja" beantwortet wird: